Satzung des Heimat- und Traditionsverein Hallbergmoos
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Eingedenk der gesellschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa ändert der Krieger- und Soldatenverein Hallbergmoos e.V. seinen Namen in Heimat- und Traditionsverein Hallbergmoos mit Sitz in Hallbergmoos. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
ist es
- a) sich für den Frieden und das friedliche Zusammenleben, der in der Gemeinde Hallbergmoos wohnenden Nationalitäten einzusetzen.
- b) aller Toten von Kriegen und Gewalt zu gedenken.
- c) die Heimatpflege und Heimatkunde zu fördern.
- d) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ zu verfolgen.
§3 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittel und Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
- a) ordentliche Mitglieder. Mitglied kann jede Person werden.
- b) Sie werden durch Beschluss der Vorstandschaft ernannt.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- a) Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt und Ausschluss.
- b) Die Mitgliedschaft geht verlustig, wer mit der Entrichtung des Beitrags mindestens 12 Monate im Rückstand steht.
§8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist zu Beginn des Jahres durch Überweisung oder mit Einzelauftrag über ein Geldinstitut zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§9 Vorstandschaft
- a) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (Dies steht für Vorsitzende und Vorsitzender; dies gilt entsprechend auch für andere geschlechtsspezifische Bezeichnungen.)
dem 2. Vorsitzenden (Dies steht für Vorsitzende und Vorsitzender; dies gilt entsprechend auch für andere geschlechtsspezifische Bezeichnungen.)
dem Schriftführer
dem Kassenwart
und mindestens drei höchstens fünf Beisitzern - b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
- c) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden bei der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt.
§10 Der Vorstand gem § 26 BGB
- a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (§ 9a.1) und der 2. Vorsitzende (§9a.2). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- b) Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertritt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- c) Der Vorstand ist befugt, Versammlungen einzuberufen.
§11 Der Schriftführer
Der Schriftführer fertigt Protokolle von Vorstandssitzungen und Versammlungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§12 Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen im Auftrag des Vorstands. Er führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und hält das Verzeichnis der Mitglieder instand. Zwei Revisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, nehmen die Rechnungsprüfung der Kassenbücher vor.
§13 Mitgliederversammlung
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich einzuladen sind. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. In der Versammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
§14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- a) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und in den Versammlungen nach Anmeldung beim Vorstand das Wort zu ergreifen, sowie bei der Mitgliederversammlung Einsicht in die Bücher und in die Kasse des Vereins zu nehmen.
- b) Die Mitglieder sind gehalten, die Vereinssatzung einzuhalten, die Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und bei der Werbung neuer Mitglieder mit zu wirken.
§15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des satzungsmäßigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hallbergmoos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§16 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur bei einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn bei der Abstimmung eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom 1.und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
§17 Geschäftsordnung
Die Durchführung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
Hallbergmoos den 12.2.2020
Karl-Heinz Zenker Karin Eigeldinger
1.Vorstand 2. Vorstand
Anmerkung: Die hier zitierte Satzung hat informellen Charakter. Die bindende Satzung ist beim Vorstand hinterlegt; auf Wunsch wird eine Kopie der Satzung durch den Vorstand zugesandt.